Häufige Fragen von Schwestergesellschaften zu Werkanmeldung und Verteilung bei SUISSIMAGE
1. Was müssen wir tun, um an den Verteilungen teilzunehmen?
Sie müssen fristgerecht ihr gesamtes Werkrepertoire bei uns anmelden (Ziff. 5.2 VR). Bei der Ordentlichen Verteilung werden nur jene Werke berücksichtigt, die fristgerecht angemeldet wurden (Ziff. 5.4 und 6.7 VR) und die damit in unserer Datenbank vorhanden sind.
2. Bis wann müssen wir unsere Werke anmelden?
Die Werke müssen bis spätestens Ende März des auf die Ausstrahlung folgenden Jahres angemeldet sein (Ziff. 13.8 VR; Ausstrahlungsdaten benötigen wir diesfalls nicht).
3. Und wenn wir diese Frist verpassen?
Dann können Sie entweder bis Ende Juni noch die Werke zusammen mit den Ausstrahlungsdaten des Vorjahres melden (Ziff. 13.8 VR). Wenn dies nicht möglich sein sollte – weil Sie die Sendungen nicht kennen – werden verspätete Werkanmeldungen ohne Sendedaten bei der Ordentlichen Abrechnung im Folgejahr erstmals berücksichtigt (Ziff. 13.8 Abs. 3 VR).
4. Gehen wir bei verspäteten Ansprüchen leer aus?
Nein. Für die verspätete Meldung von Ansprüchen gibt es einen Reservefonds (Ziff. 7.2 VR). Die Details dazu finden sich in Ziff. I des Anhangs zum VR. Wird das Werk und dessen Ausstrahlungen im Fernsehen verspätet aber noch innerhalb der der fünfjährigen Verjährungsfrist noch gemeldet, so gibt es dafür zwei Nachabrechnungen:
5. Welche Werkdaten werden benötigt und was ist, wenn uns Daten fehlen?
Um Werke einwandfrei identifizieren zu können, gibt es obligatorische Werkdaten (Ziff. 5.5 VR). Dies sind in jedem Fall:
Gesellschaften, welche auch Produzentinnen und andere Inhaber_innen derivativer Urheberrechte vertreten, müssen zusätzlich für jedes Werk melden:
Sollten diese Daten teilweise oder vollständig fehlen, können wir Ihre Anmeldung bzw. einzelne Werke davon nicht bearbeiten.
6. Welche Angaben zu den Rechten werden benötigt und was ist, wenn Daten fehlen?
Obligatorische Angaben zu den Rechten (Ziff. 5.5 VR) sind in jedem Fall:
Sollten diese Daten teilweise oder vollständig fehlen, können wir Ihre Anmeldung bzw. einzelne Werke davon nicht bearbeiten.
7. Wie bzw. in welchem Format müssen wir unser Werkrepertoire anmelden?
Grundsätzlich soll die Werkanmeldung elektronisch erfolgen und zwar in einem der folgenden Formate:
8. Müssen wir unser Repertoire auch anmelden, wenn wir Mitglied von IDA sind und die Werke bereits dort angemeldet sind (http://www.ida-net.org/)?
Nein, in diesem Fall reicht es, wenn Sie uns bestätigen, dass wir ihr Werkrepertoire künftig aus IDA übernehmen und importieren sollen.
9. Welche TV-Sender werden abgerechnet?
Jedes Jahr werden jene 30 in- oder ausländischen TV-Programme abgerechnet, welche in der Schweiz weitergesendet werden und die höchste Reichweite aufweisen; die Programme der SRG SSR und „must-carry“-Programme werden in jedem Fall abgerechnet (Ziff. 13.2 VR). Die für ein Nutzungsjahr verteilrelevanten Programme werden Ihnen jeweils mitgeteilt.
10. Müssen wir der SUISSIMAGE Sendungen auf den verteilrelevanten Programmen melden?
Grundsätzlich nicht: Ihre Werkanmeldung ist ausreichend und Sie brauchen uns die Sendung nicht zu melden. Wir besorgen das Monitoring selbst und gleichen alle Sendungen mit unserem Werkregister ab; so erkennen wir, falls ein Werk aus ihrem Repertoire ausgestrahlt wurde.
Einzig die Ausstrahlung von Werken oder Werkteilen von weniger als 5 Minuten sowie sogenannte „Insertteile“ (d.h. Werke oder Werkteile innerhalb einer Sendung mit anderem Titel) müssen gemeldet werden (Ziff. 6.8 VR), da diese aufgrund der uns zur Verfügung stehenden Unterlagen in der Regel gar nicht erkennbar sind.
11. Wir haben von SUISSIMAGE eine Kontroll-Liste (KL) erhalten. Was müssen wir tun?
Mit der Kontroll-Liste teilen wir Ihnen 2 Monate vor der Abrechnung mit, ob im Vorjahr aufgrund
unserer Unterlagen Werke aus Ihrem Repertoire auf einem der verteilrelevanten TVProgramme
ausgestrahlt worden sind oder nicht und falls ja, welche (Ziff. 8.1 VR). Sollten Ihnen weitere Ausstrahlungen bekannt sein, welche auf der KL fehlen, so können Sie diese innerhalb von 30 Tagen noch nachmelden, so dass diese ebenfalls abgerechnet werden. Ohne Reaktion gilt die Kontroll-Liste als anerkannt (Ziff. 8.1 Abs. 2 VR) und die darauf basierende Abrechnung ist definitiv und unanfechtbar (Ziff. 8.1 Abs. 3 VR).
Zusammen mit der Kontroll-Liste erhalten Sie eine Freistellungserklärung, die Sie uns vor der Auszahlung der ordentlichen Abrechnung unterzeichnet zurückschicken müssen. Ohne Freistellungserklärung werden bei der ordentlichen Abrechnung keine Entschädigungen ausbezahlt.
12. Welche Gewichtungskriterien gibt es bei der Abrechnung?
Gewichtungskriterien sind im Bereich Weitersendung (Ziff. 13.3 VR):
Bei der Privatkopie bleibt die Sendezeit unberücksichtigt.
Bei der schulischen Nutzung wird überdies für das Ausmass der Werknutzung darauf abgestellt, ob und in welchem Umfang das Werk durch Schulmediatheken tatsächlich aufgezeichnet wurde.
Die Details dazu finden sich in den Ziff. II, III und V des Anhangs zum VR.
13. Eine Sendung wurde nicht abgerechnet und wir haben dafür kein Geld erhalten, obschon die Werkanmeldung akzeptiert und nicht zurückgewiesen wurde. Weshalb?
Es gibt verschieden Möglichkeiten dafür:
14. Was geschieht bei einer kollidierenden Mehrfachmeldung (Ziff. 10 VR)?
Bei einer kollidierenden Mehrfachmeldung (KMM) wird das Geld zurückbehalten und die Beteiligten werden angeschrieben und aufgefordert, den Konflikt innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist zu lösen.
15. Was ist, wenn eine andere Gesellschaft „falsche“ Angaben macht?
Wir gehen strikt nach unserem Verteilreglement vor:
Im Übrigen haften unsere Schwestergesellschaften explizit für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben (Ziff. 5.2 Abs. 2 VR).
16. Können wir von SUISSIMAGE eine Sperrung der Auszahlung verlangen?
Grundsätzlich nicht, es sei denn, bezüglich der Ansprüche auf ein bestimmtes Werk sei ein gerichtliches Verfahren hängig. Wird dies SUISSIMAGE gegenüber belegt, so wird die Auszahlung bis zu dessen Ende aufgeschoben (Ziff. 10.4 VR).
Häufige Fragen von Schwestergesellschaften zu Werkanmeldung und Verteilung bei SUISSIMAGE
1. Was müssen wir tun, um an den Verteilungen teilzunehmen?
Sie müssen fristgerecht ihr gesamtes Werkrepertoire bei uns anmelden (Ziff. 5.2 VR). Bei der Ordentlichen Verteilung werden nur jene Werke berücksichtigt, die fristgerecht angemeldet wurden (Ziff. 5.4 und 6.7 VR) und die damit in unserer Datenbank vorhanden sind.
2. Bis wann müssen wir unsere Werke anmelden?
Die Werke müssen bis spätestens Ende März des auf die Ausstrahlung folgenden Jahres angemeldet sein (Ziff. 13.8 VR; Ausstrahlungsdaten benötigen wir diesfalls nicht).
3. Und wenn wir diese Frist verpassen?
Dann können Sie entweder bis Ende Juni noch die Werke zusammen mit den Ausstrahlungsdaten des Vorjahres melden (Ziff. 13.8 VR). Wenn dies nicht möglich sein sollte – weil Sie die Sendungen nicht kennen – werden verspätete Werkanmeldungen ohne Sendedaten bei der Ordentlichen Abrechnung im Folgejahr erstmals berücksichtigt (Ziff. 13.8 Abs. 3 VR).
4. Gehen wir bei verspäteten Ansprüchen leer aus?
Nein. Für die verspätete Meldung von Ansprüchen gibt es einen Reservefonds (Ziff. 7.2 VR). Die Details dazu finden sich in Ziff. I des Anhangs zum VR. Wird das Werk und dessen Ausstrahlungen im Fernsehen verspätet aber noch innerhalb der der fünfjährigen Verjährungsfrist noch gemeldet, so gibt es dafür zwei Nachabrechnungen:
5. Welche Werkdaten werden benötigt und was ist, wenn uns Daten fehlen?
Um Werke einwandfrei identifizieren zu können, gibt es obligatorische Werkdaten (Ziff. 5.5 VR). Dies sind in jedem Fall:
Gesellschaften, welche auch Produzentinnen und andere Inhaber_innen derivativer Urheberrechte vertreten, müssen zusätzlich für jedes Werk melden:
Sollten diese Daten teilweise oder vollständig fehlen, können wir Ihre Anmeldung bzw. einzelne Werke davon nicht bearbeiten.
6. Welche Angaben zu den Rechten werden benötigt und was ist, wenn Daten fehlen?
Obligatorische Angaben zu den Rechten (Ziff. 5.5 VR) sind in jedem Fall:
Sollten diese Daten teilweise oder vollständig fehlen, können wir Ihre Anmeldung bzw. einzelne Werke davon nicht bearbeiten.
7. Wie bzw. in welchem Format müssen wir unser Werkrepertoire anmelden?
Grundsätzlich soll die Werkanmeldung elektronisch erfolgen und zwar in einem der folgenden Formate:
8. Müssen wir unser Repertoire auch anmelden, wenn wir Mitglied von IDA sind und die Werke bereits dort angemeldet sind (http://www.ida-net.org/)?
Nein, in diesem Fall reicht es, wenn Sie uns bestätigen, dass wir ihr Werkrepertoire künftig aus IDA übernehmen und importieren sollen.
9. Welche TV-Sender werden abgerechnet?
Jedes Jahr werden jene 30 in- oder ausländischen TV-Programme abgerechnet, welche in der Schweiz weitergesendet werden und die höchste Reichweite aufweisen; die Programme der SRG SSR und „must-carry“-Programme werden in jedem Fall abgerechnet (Ziff. 13.2 VR). Die für ein Nutzungsjahr verteilrelevanten Programme werden Ihnen jeweils mitgeteilt.
10. Müssen wir der SUISSIMAGE Sendungen auf den verteilrelevanten Programmen melden?
Grundsätzlich nicht: Ihre Werkanmeldung ist ausreichend und Sie brauchen uns die Sendung nicht zu melden. Wir besorgen das Monitoring selbst und gleichen alle Sendungen mit unserem Werkregister ab; so erkennen wir, falls ein Werk aus ihrem Repertoire ausgestrahlt wurde.
Einzig die Ausstrahlung von Werken oder Werkteilen von weniger als 5 Minuten sowie sogenannte „Insertteile“ (d.h. Werke oder Werkteile innerhalb einer Sendung mit anderem Titel) müssen gemeldet werden (Ziff. 6.8 VR), da diese aufgrund der uns zur Verfügung stehenden Unterlagen in der Regel gar nicht erkennbar sind.
11. Wir haben von SUISSIMAGE eine Kontroll-Liste (KL) erhalten. Was müssen wir tun?
Mit der Kontroll-Liste teilen wir Ihnen 2 Monate vor der Abrechnung mit, ob im Vorjahr aufgrund
unserer Unterlagen Werke aus Ihrem Repertoire auf einem der verteilrelevanten TVProgramme
ausgestrahlt worden sind oder nicht und falls ja, welche (Ziff. 8.1 VR). Sollten Ihnen weitere Ausstrahlungen bekannt sein, welche auf der KL fehlen, so können Sie diese innerhalb von 30 Tagen noch nachmelden, so dass diese ebenfalls abgerechnet werden. Ohne Reaktion gilt die Kontroll-Liste als anerkannt (Ziff. 8.1 Abs. 2 VR) und die darauf basierende Abrechnung ist definitiv und unanfechtbar (Ziff. 8.1 Abs. 3 VR).
Zusammen mit der Kontroll-Liste erhalten Sie eine Freistellungserklärung, die Sie uns vor der Auszahlung der ordentlichen Abrechnung unterzeichnet zurückschicken müssen. Ohne Freistellungserklärung werden bei der ordentlichen Abrechnung keine Entschädigungen ausbezahlt.
12. Welche Gewichtungskriterien gibt es bei der Abrechnung?
Gewichtungskriterien sind im Bereich Weitersendung (Ziff. 13.3 VR):
Bei der Privatkopie bleibt die Sendezeit unberücksichtigt.
Bei der schulischen Nutzung wird überdies für das Ausmass der Werknutzung darauf abgestellt, ob und in welchem Umfang das Werk durch Schulmediatheken tatsächlich aufgezeichnet wurde.
Die Details dazu finden sich in den Ziff. II, III und V des Anhangs zum VR.
13. Eine Sendung wurde nicht abgerechnet und wir haben dafür kein Geld erhalten, obschon die Werkanmeldung akzeptiert und nicht zurückgewiesen wurde. Weshalb?
Es gibt verschieden Möglichkeiten dafür:
14. Was geschieht bei einer kollidierenden Mehrfachmeldung (Ziff. 10 VR)?
Bei einer kollidierenden Mehrfachmeldung (KMM) wird das Geld zurückbehalten und die Beteiligten werden angeschrieben und aufgefordert, den Konflikt innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist zu lösen.
15. Was ist, wenn eine andere Gesellschaft „falsche“ Angaben macht?
Wir gehen strikt nach unserem Verteilreglement vor:
Im Übrigen haften unsere Schwestergesellschaften explizit für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben (Ziff. 5.2 Abs. 2 VR).
16. Können wir von SUISSIMAGE eine Sperrung der Auszahlung verlangen?
Grundsätzlich nicht, es sei denn, bezüglich der Ansprüche auf ein bestimmtes Werk sei ein gerichtliches Verfahren hängig. Wird dies SUISSIMAGE gegenüber belegt, so wird die Auszahlung bis zu dessen Ende aufgeschoben (Ziff. 10.4 VR).