Reglement
Reglement Automatischer Herstellungsbeitrag
Richtlinien
Der Kulturfonds Suissimage fördert die Herstellung von Schweizer Kinofilmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Langfilme ab 60 Minuten Dauer
- der Genres Spiel-, Animations- und Dokumentarfilm
- mit vorgesehener Erstauswertung im Kino,
- die entweder einen Herstellungsbeitrag (nur selektiv) des Bundesamtes für Kultur erhalten haben und/oder
- eine Unterstützung von SRG SSR im Rahmen des «Pacte de l’Audiovisuel Kino»
- deren Finanzierung gesichert ist und
- bei denen die Dreharbeiten noch nicht abgeschlossen sind.
Antragsbedingungen - Der/die Produzent_in ist Schweizer_in oder die Produktionsfirma hat ihren Sitz seit mindestens 3 Jahren in der Schweiz.
- Der/die Regisseur_in ist Schweizer Bürger_in oder hat seit mindestens 3 Jahren Wohnsitz in der Schweiz.
- Bei Koproduktionen muss der/die Schweizer Produzent_in sicherstellen können, dass die Löhne der Schweizer Autor_innen und Regisseur_innen vollständig und gemäss den produzierten Verträgen ausbezahlt werden.
- Der Anteil des/der Schweizer Produzent_in muss mindestens 20% oder mehr betragen.
- Das Gesuchdossier muss im PDF-Format mit folgenden Beilagen eingereicht werden:
a) vollständig ausgefülltes und von der Produzentin unterzeichnetes Formular
b) detailliertes Budget
c) detaillierter Finanzierungsplan
d) beidseitig unterzeichnete/r Drehbuchvertrag/Drehbuchverträge
e) beidseitig unterzeichnete/r Regievertrag/Regieverträge
f) Verfügung des BAK (selektive Filmförderung) und/oder
g) unterzeichneter Pacte-Koproduktionsvertrag Kino mit der SRG SSR
h) bei Koproduktionen der/die unterzeichnete/n Koproduktionsvertrag/-verträge
i) Liste technischer Mitarbeiter_innen
j) Bestätigung Drehbeginn und -ende (unterzeichnet)
k) Drehbuch
Ablauf - Die Gesuche können jederzeit beim Kulturfonds Suissimage eingereicht werden.
- Die Produzentin erhält vom Sekretariat eine Eingangsbestätigung.
- Nach Prüfung der formalen Voraussetzungen durch Sekretariat und Kulturkommission, erhält die Produzentin eine Bestätigung des massgeblichen Beitrags.
- In den Fällen, wo die Produzentin auch Autor_in und Regisseur_in ist, muss sie belegen, dass ihr Honorar als Produzentin in einem vernünftigen Verhältnis zu jenem als Autor_in und Regisseur_in steht. Der finanzierte Beitrag für die Honorare der Produktion muss im Minimum 30% des Total der Entschädigungen (Honorare, Löhne) für den/die Autor_in + Regisseur_in + Produzentin ausmachen.
- Der massgebliche Betrag entspricht 60% der Budgetpositionen für Vergütungen (durch die Schweizer Produzentin) an die Schweizer Urheber_innen, d.h. Honorar und Rechte des/der Schweizer Regisseur_in sowie des/der Schweizer Drebuchautor_in. Eventuelle Beteiligungshonorare (Beteiligung an der Produktion) bleiben unberücksichtigt.
- Die Höchstgrenze des Unterstützungsbeitrags liegt bei CHF 150 000.
- Die Unterstützung ist in der Höhe von 80% des massgeblichen Beitrags garantiert.
- Die verbleibenden 20% werden je nach den am Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) noch verfügbaren Mitteln ganz, teilweise oder gar nicht überwiesen.
- Die Produzentin verpflichtet sich, beim Abschluss der Produktion dem Kulturfonds Suissimage folgende Unterlagen zukommen zu lassen:
a) die Abrechnung über die Produktion spätestens drei Monate nach Kinostart
b) die Belege für die Überweisung der Vergütungen an die Urheber_innen; resp. die Auszüge der Banküberweisungen vom Konto der Produktion auf das Privatkonto der Drehbuchautor_innen und der Regisseur_innen für die Honorare, wie sie im Gesuch beim Kulturfonds Suissimage ausgewiesen waren. - Die Unterstützung durch den Kulturfonds Suissimage und das Logo müssen im Vor- oder Abspann des Films und auf dem Filmplakat sichtbar sein.
- Die ausbezahlten Unterstützungen sind nicht rückzahlbar.
- Die Stiftung Kulturfonds Suissimage behält sich vor, die Zusprechung eines Beitrages im Rahmen dieser automatischen Förderung in Einzelfällen aus berechtigten Gründen zu verweigern.
- Das vorliegende Reglement kann durch den Kulturfonds Suissimage jederzeit revidiert werden.
Bern, 18.05.2009/12.04.2010/28.04.2011/15.12.2016/26.10.2017/01.01.2020/01.03.2023/25.04.2023/08.11.2023