Sie müssen fristgerecht ihr gesamtes Werkrepertoire bei uns anmelden (Ziff. 5.2 VR). Bei der Ordentlichen Verteilung werden nur jene Werke berücksichtigt, die fristgerecht angemeldet wurden (Ziff. 5.4 und 6.7 VR) und die damit in unserer Datenbank vorhanden sind.
Die Werke müssen bis spätestens Ende März des auf die Ausstrahlung folgenden Jahres angemeldet sein (Ziff. 13.8 VR; Ausstrahlungsdaten benötigen wir diesfalls nicht).
Dann können Sie entweder bis Ende Juni noch die Werke zusammen mit den Ausstrahlungsdaten des Vorjahres melden (Ziff. 13.8 VR). Wenn dies nicht möglich sein sollte – weil Sie die Sendungen nicht kennen – werden verspätete Werkanmeldungen ohne Sendedaten bei der Ordentlichen Abrechnung im Folgejahr erstmals berücksichtigt (Ziff. 13.8 Abs. 3 VR).
Nein. Für die verspätete Meldung von Ansprüchen gibt es einen Reservefonds (Ziff. 7.2 VR). Die Details dazu finden sich in Ziff. I des Anhangs zum VR. Wird das Werk und dessen Ausstrahlungen im Fernsehen verspätet aber noch innerhalb der der fünfjährigen Verjährungsfrist noch gemeldet, so gibt es dafür zwei Nachabrechnungen:
- eine erste Nachabrechnung für Ansprüche, die in der ersten, einjährigen Nachabrechnungsperiode eintreffen (d.h. vom 1. Juli des Jahres, in dem die Ordentliche Abrechnung stattfindet bis zum 30. Juni des Folgejahres) und
- eine Endausschüttung für Ansprüche, die anschliessend in einer zweiten, 4½-jährigen Nachabrechnungsperiode eintreffen, wobei über diesen zweiten Topf erst nach Ablauf von 5 Jahren seit Datum der Ordentlichen Abrechnung abgerechnet wird.
Um Werke einwandfrei identifizieren zu können, gibt es obligatorische Werkdaten (Ziff. 5.5 VR). Dies sind in jedem Fall:
- Originaltitel, Originalsprache und Sprachversionen,
- Produktionsjahr und –land,
- Typ und Genre des Werkes
- Werkdauer sowie
- nach Möglichkeit eine Werkidentifikationsnummer (eigene, ISAN oder IDA).
Gesellschaften, welche auch Produzentinnen und andere Inhaber_innen derivativer Urheberrechte vertreten, müssen zusätzlich für jedes Werk melden:
- den Regisseur/die Regisseurin,
- die Produzentin,
- ob Rechte an ganzer Serie oder nur an einzelnen Episoden geltend gemacht werden.
Sollten diese Daten teilweise oder vollständig fehlen, können wir Ihre Anmeldung bzw. einzelne Werke davon nicht bearbeiten.
Obligatorische Angaben zu den Rechten (Ziff. 5.5 VR) sind in jedem Fall:
- für Urhebergesellschaften für jedes Werk:
- Vorname und Name des/r vertretenen Urheber_in,
- seine Funktion am Werk,
- seinen Anteil, falls mehrere Berechtigte pro Funktion, sowie
- nach Möglichkeit seine IPI-Nummer.
- Gesellschaften, welche Produzentinnen und andere Inhaber_innen derivativer Urheberrechte vertreten, müssen für jedes Werk melden:
- welche Rechte für die Schweiz geltend gemacht werden,
- für wen diese Rechte geltend gemacht werden (Name des Berechtigten),
- Funktion des Berechtigten,
- Rechte von/bis sowie
- Nach Möglichkeit seine IPI-Nummer.
Sollten diese Daten teilweise oder vollständig fehlen, können wir Ihre Anmeldung bzw. einzelne Werke davon nicht bearbeiten.
Grundsätzlich soll die Werkanmeldung elektronisch erfolgen und zwar in einem der folgenden Formate:
- WRI (XML-Austauschformat von AGICOA): www.agicoa.org/english/rightsholder/wri.html
- Suissimage Excel-Importformat (nur für kleinere Datenmengen)
Nein, in diesem Fall reicht es, wenn Sie uns bestätigen, dass wir ihr Werkrepertoire künftig aus IDA übernehmen und importieren sollen.
Jedes Jahr werden jene 30 in- oder ausländischen TV-Programme abgerechnet, welche in der Schweiz weitergesendet werden und die höchste Reichweite aufweisen; die Programme der SRG SSR und „must-carry“-Programme werden in jedem Fall abgerechnet (Ziff. 13.2 VR). Die für ein Nutzungsjahr verteilrelevanten Programme werden Ihnen jeweils mitgeteilt.
Grundsätzlich nicht: Ihre Werkanmeldung ist ausreichend und Sie brauchen uns die Sendung nicht zu melden. Wir besorgen das Monitoring selbst und gleichen alle Sendungen mit unserem Werkregister ab; so erkennen wir, falls ein Werk aus ihrem Repertoire ausgestrahlt wurde.
Einzig die Ausstrahlung von Werken oder Werkteilen von weniger als 5 Minuten sowie sogenannte „Insertteile“ (d.h. Werke oder Werkteile innerhalb einer Sendung mit anderem Titel) müssen gemeldet werden (Ziff. 6.8 VR), da diese aufgrund der uns zur Verfügung stehenden Unterlagen in der Regel gar nicht erkennbar sind.
Mit der Kontroll-Liste teilen wir Ihnen 2 Monate vor der Abrechnung mit, ob im Vorjahr aufgrund
unserer Unterlagen Werke aus Ihrem Repertoire auf einem der verteilrelevanten TVProgramme
ausgestrahlt worden sind oder nicht und falls ja, welche (Ziff. 8.1 VR). Sollten Ihnen weitere Ausstrahlungen bekannt sein, welche auf der KL fehlen, so können Sie diese innerhalb von 30 Tagen noch nachmelden, so dass diese ebenfalls abgerechnet werden. Ohne Reaktion gilt die Kontroll-Liste als anerkannt (Ziff. 8.1 Abs. 2 VR) und die darauf basierende Abrechnung ist definitiv und unanfechtbar (Ziff. 8.1 Abs. 3 VR).
Zusammen mit der Kontroll-Liste erhalten Sie eine Freistellungserklärung, die Sie uns vor der Auszahlung der ordentlichen Abrechnung unterzeichnet zurückschicken müssen. Ohne Freistellungserklärung werden bei der ordentlichen Abrechnung keine Entschädigungen ausbezahlt.
Gewichtungskriterien sind im Bereich Weitersendung (Ziff. 13.3 VR):
- die Dauer der Sendung,
- die Werkkategorie (Typ und Genre)
- das Ausmass der Werknutzung (ausstrahlender Sender und seine Tagesreichweite)
- die Zeit der Sendung und
- der Programmkoeffizient (d.h. Sprache des Senders, nicht der Sendung).
Bei der Privatkopie bleibt die Sendezeit unberücksichtigt.
Bei der schulischen Nutzung wird überdies für das Ausmass der Werknutzung darauf abgestellt, ob und in welchem Umfang das Werk durch Schulmediatheken tatsächlich aufgezeichnet wurde.
Die Details dazu finden sich in den Ziff. II, III und V des Anhangs zum VR.
Es gibt verschieden Möglichkeiten dafür:
- werden Ansprüche für denselben Berechtigten durch verschiedene Gesellschaften geltend gemacht, erfolgt die Auszahlung im Zweifel gemäss IPI oder über die Gesellschaft seines Wohnsitzes/Sitzes und falls beides nicht bekannt ist, über jene, welche den Berechtigten zuerst angemeldet hat (Ziff. 12.1 VR).
- verschiedene Gesellschaften machen den Anteil geltend, der den Rechteinhabern zusteht; diese wird grundsätzlich an die Produzentin (Ziff. 6.5 VR) ausbezahlt und damit im Zweifel an die Gesellschaft des Produktionslandes.
- Werke oder Werkteile von weniger als 5 Minuten sowie sogenannte „Insertteile“ (d.h. Werke oder Werkteile innerhalb einer Sendung mit anderem Titel) werden nur berücksichtigt, wenn deren Ausstrahlung gemeldet wurde (Ziff. 6.8 VR), da diese aufgrund der uns zur Verfügung stehenden Unterlagen in der Regel gar nicht erkennbar sind.
- möglicherweise erfolgte die Ausstrahlung auf einem ausländischen Privatsender, der in der Schweiz – aus Gründen der Werbung – eine länderspezifische Variante seines Programms verbreitet (z.B. Sat1 und Sat1 Schweiz etc.).
Bei einer kollidierenden Mehrfachmeldung (KMM) wird das Geld zurückbehalten und die Beteiligten werden angeschrieben und aufgefordert, den Konflikt innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist zu lösen.
Wir gehen strikt nach unserem Verteilreglement vor:
- ist strittig, ob jemand als Urheber oder als Ko-Produzentin mitgewirkt hat, stellen wir auf die Ankündigung in Publikationen ab (Ziff. 9 VR).
- sind die Anteile innerhalb einer Funktion umstritten, so verteilen wir im Zweifel nach Köpfen (Ziff. 6.4.4 VR).
- wurden die angeblich unrichtigen Daten aus IDA übernommen, muss die Korrektur in IDA selbst erfolgen.
Im Übrigen haften unsere Schwestergesellschaften explizit für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben (Ziff. 5.2 Abs. 2 VR).
Grundsätzlich nicht, es sei denn, bezüglich der Ansprüche auf ein bestimmtes Werk sei ein gerichtliches Verfahren hängig. Wird dies Suissimage gegenüber belegt, so wird die Auszahlung bis zu dessen Ende aufgeschoben (Ziff. 10.4 VR).