Ja, es ist zulässig, eine DVD/einen Film zum eigenen, persönlichen Gebrauch auf ein leeres Speichermedium zu überspielen (Art. 19 Abs. 1 lit. a URG). Dazu gehört auch der Gebrauch durch Familienangehörige und enge Freunde.
Im Preis des Speichermediums ist eine Entschädigung mitenthalten, deren Höhe in den Gemeinsamen Tarifen 4 (, CD-R data, DVD, Smartphones, Tablets, PCs, etc.) sowie 4i (in Geräte integrierte digitale Speichermedien) festgelegt ist und die über die Verwertungsgesellschaften an die Berechtigten verteilt wird, so dass diese für Privatkopien indirekt entschädigt werden (Art. 20 Abs. 3 URG).
Das revidierte Urheberrechtsgesetz sieht einen rechtlichen Schutz von technischen Schutzmassnahmen vor. Privatpersonen können allerdings nicht belangt werden, wenn sie den Kopierschutz beseitigen, um zum eigenen Gebrauch eine Kopie anzufertigen oder das Werk anders zu nutzen (Art. 39a Abs. 4 URG). Verboten ist aber das Anbieten und Verbreiten von Vorrichtungen zur Umgehung wirksamer technischer Schutzmassnahmen (Art. 39a Abs. 3 URG).
Innerhalb der Familie oder mit engen Freunden ist jede Werkverwendung erlaubt, also auch das Kopieren, Verschenken oder Verkaufen eines Films. Eine Vervielfältigung für andere Dritte hingegen ist unerlaubt und strafbar (vgl. Frage 1).
Wenn ich für meinen eigenen, persönlichen Gebrauch selbst eine Kopie erstellen darf, so darf dies im Prinzip auch eine Drittperson für mich tun (Art. 19 Abs. 2 URG). Wenn allerdings der Film auf DVD im Handel erhältlich ist, darf die Drittperson nur Ausschnitte davon kopieren. Und wie gesagt: stets nur zum eigenen, persönlichen Gebrauch.
Obschon häufig vom „illegalen Download“ die Rede ist, darf ich zum eigenen, persönlichen Gebrauch Musik oder einen Film aus dem Internet herunterladen. Illegal ist ein Download aus dem Internet nur dann, wenn ich die heruntergeladenen Filme öffentlich anbiete (gratis oder gegen Bezahlung) oder sonst damit in irgendeiner Form Handel betreiben will. Die Situation beim Download aus dem Internet ist also nicht verschieden vom Kopieren einer CD oder DVD: Solche Vervielfältigungen zum Privatgebrauch sind zulässig (Art. 19 Abs. 1 lit. a URG). Heikel wird es allerdings im Falle von Tauschbörsen.
Auch im Falle des Downloads sind die leeren Träger, auf die kopiert wird, mit einer Vergütung belastet (Gemeinsame Tarife 4 und 4i), welche über die Verwertungsgesellschaften an die Berechtigten weitergeleitet wird.
Ja. Werden urheberrechtlich geschützte Werke aus dem Internet zum Eigengebrauch heruntergeladen, liegt nach Art. 19 URG auch dann keine Verletzung durch die/den Nutzer_in vor, wenn die betreffende (abgespeicherte) Kopiervorlage unrechtmässig im Internet zugänglich gemacht wurde (Auszug aus dem Bundesgerichtsurteil 145 III 72, E. 2.2.2).
Ja, solange ich das Werk selber geschaffen habe, oder die Einwilligung(en) der Urheber_innen und/oder Rechteinhaber_innen eingeholt habe. Ganz klar illegal ist indessen das Anbieten von fremden Filmen und Musik, sei es im Internet oder auf andere Weise, unabhängig davon ob gratis oder entgeltlich.
Sicher unzulässig ist es, selbst aktiv über Tauschbörsen einen Film zu verbreiten. Aber auch in der passiven Beteiligung an einem peer-to-peer Netzwerk könnte ein unerlaubter «Upload» (durch blosses zugänglich machen) gesehen werden, da ich dadurch Drittpersonen den Zugriff auf meine Festplatte ermögliche. Die Frage ist aber gerichtlich in der Schweiz bisher nicht entschieden.
Nein, für solche Vorführungen muss ich bei den Rechteinhaber_innen auf vertraglichem Wege die Vorführrechte erwerben. Ein Privatclub oder ein Verein geht klar über den Kreis von Personen, «die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde» hinaus und gilt nicht mehr als Privatgebrauch im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a URG.
Ja, dies ist grundsätzlich zulässig. Wer allerdings Werkexemplare „vermietet oder sonst wie gegen Entgeld zur Verfügung stellt, schuldet der/dem Urheber_in hierfür eine Vergütung“ (Art. 13 URG), welche im entsprechenden Gemeinsamen Tarif festgelegt ist und durch Verwertungsgesellschaften eingezogen und an die Berechtigten verteilt wird.