1. Wie schütze ich mein Werk?
In der Schweiz sind Werke der Literatur und Kunst ohne irgendwelche besonderen Formalitäten urheberrechtlich geschützt. Der Urheberrechtsschutz entsteht, indem das Werk geschaffen wird. Dies gilt auch für Drehbuch und Film. Sie sind mit ihrem Entstehen ohne weitere Formalitäten geschützt. Ein Eintrag in ein amtliches Register ist in der Schweiz weder nötig noch möglich. Weitere Informationen dazu entnehmen Sie unserer Broschüre: Urheberrechtsdschungel, Seite 9, oder unserem Merkblatt: Hinterlegung von Drehbüchern
2. Wie schütze ich Ideen und Konzepte?
Urheberrechtlich nicht geschützt sind blosse Ideen für einen Film. Solange es sich um blosse Gedanken handelt, fehlt es schon an der erforderlichen Formgebung. Informationen dazu finden Sie auch auf der Website des Instituts für Geistiges Eigentum www.ige.ch.
3. Wo muss ich das © anbringen?
Ihr Werk ist urheberrechtlich geschützt, auch wenn Sie den Copyright-Vermerk mit dem © nicht anbringen. Trotzdem empfiehlt sich dies. Das Kennzeichen © in Verbindung mit dem Jahr der ersten Veröffentlichung und dem Namen der Inhaberin oder des Inhabers der Urheberrechte kann beim Drehbuch vorne oder hinten plaziert werden; beim Film stehen diese Angaben im Nachspann und im Falle von DVDs oder andern Tonbildträgern irgendwo auf der Hülle. Weitere Informationen dazu entnehmen Sie unserer Broschüre: Urheberrechtsdschungel auf Seite 9, oder unserem Merkblatt: Hinterlegung von Drehbüchern.
4. Wieviel kann ich für mein Drehbuch verlangen?
Wieviel Sie für Ihr Drehbuch erhalten, bestimmen die Gesetze des Marktes, also Angebot und Nachfrage. Eine grosse Rolle spielen dabei namentlich die Bekanntheit und die bisherigen Erfolge eines Drehbuchautors oder einer Drehbuchautorin. Tarife gibt es keine, aber unter Umständen können Ihnen die Berufsverbände mit Erfahrungswerten weiterhelfen.
5. Gibt es Musterverträge für die Filmproduktion?
SUISSIMAGE hat mit den Filmfachverbänden Musterverträge erarbeitet, welche sich genau auf Ihre Bedürfnisse anpassen lassen und Ihnen eine sichere Grundlage bieten. Zur Zeit sind in deutscher, französischer und italienischer Sprache erhältlich:
Zu jedem Mustervertrag gibt es einen Kommentar, der Ihnen die Terminologie und die juristischen Besonderheiten erläutert. Hier finden Sie die Verträge und die Kommentare.
6. Wer erteilt mir die Einwilligung für die Verwendung von Filmausschnitten?
Wenn Sie einen Ausschnitt aus einem fremden Werk für Ihren eigenen Film verwenden wollen, bedarf es stets der Einwilligung der Berechtigten. Bei Filmausschnitten kann Ihnen in der Regel die Produzentin, welche für die Auwertung verantwortlich zeichnet, die ensprechenden Rechte einräumen. Zudem benötigen Sie auch die Zustimmung der Schauspieler_innen. Näheres dazu entnehmen Sie unserer Broschüre: Urheberrechtsdschungel auf Seite 37, oder unter unserem Merkblatt: Filmausschnitte. Die Nutzung eines Filmausschnittes kann in bestimmten Fällen durch das Zitatrecht abgedeckt sein. Bitte konsultieren Sie dazu unser Merkblatt: Zitatrecht.
7. Wie lange ist ein Film urheberrechtlich geschützt?
Die Schutzdauer ist von Land zu Land verschieden geregelt. In Europa ist ein Film in der Regel noch während 70 Jahren nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Urhebers geschützt. In der Schweiz beträgt die urheberrechtliche Schutzdauer 70 Jahre ab Tod des Regisseurs oder der Regisseurin des Films.
8. Wer sind die Berechtigten am Film? Wer kann Mitglied von SUISSIMAGE werden?
Alles beginnt mit dem Urheber oder der Urheberin. Die natürlichen Personen, die das Werk geschaffen haben, sind die ersten Berechtigten. Dies sind sicher Drehbuchautor_in und Regisseur_in. Weiteren Mitwirkenden wie etwa den Verantwortlichen für Kamera und Schnitt kann im Einzelfall ebenfalls Miturheberschaft zukommen.
Bei der SUISSIMAGE Verteilung partizipieren neben den Urheber_innen (als originäre Rechteinhaber_innen) auch die Produzent_innen oder ein anderer Inhaber_innen der entsprechenden Rechte (z.B. Filmverleiher_innen) als Berechtigte (abgeleitete Rechte).
Angehörige dieser Funktionen können Mitglied von SUISSIMAGE werden, falls sie über die Rechte an einem Film verfügen.
Merkblatt: SUISSIMAGE / SSA
9. Was zahlt das Fernsehen pro Minute im Falle von Ankäufen?
Dies ist bei der SRG SSR für jede Unternehmenseinheit (SRF, RTS und RSI) unterschiedlich. Die aktuellen Richtpreise beziehungsweise eine entsprechende Offerte für Ihren konkreten Film erhalten Sie von der jeweiligen Unternehmenseinheit der SRG SSR. Drehbuchautor_in und Regisseur_in erhalten bei Ankäufen durch SRF, RTS oder RSI überdies eine Entschädigung über SUISSIMAGE aufgrund des Senderechtstarifes.
10. Was muss ich bei einem Vertragsabschluss mit dem Fernsehen beachten?
Kontaktieren Sie vor einem Vertragsabschluss mit dem Fernsehen unser Mitgliederbüro für Fragen zur Mitgliedschaft:
Tel. +41 31 313 36 44 / 55 / 59
Bei Fragen zu Verträgen steht unser Rechtsdienst zur Verfügung.
In Bern:
Tel. +41 31 313 36 40 / 46 / 56
oder in Lausanne:
Corinne Frei: Tel. +41 21 323 59 44
11. Darf ich gekaufte oder gemietete Kassetten oder DVDs vorführen?
Nein. Gekaufte oder gemietete Kassetten oder DVDs sind ausschliesslich für den persönlichen und privaten Gebrauch bestimmt. Nähere Informationen dazu erteilt Ihnen unser spezielles Merkblatt.
Merkblatt: Vorführung von Filmen
12. Was tun, wenn mein Film unerlaubt vorgeführt oder gesendet wird?
Fragen Sie in einem ersten Schritt beim Vorführenden oder beim Sendeunternehmen nach, wo er bzw. dieses die entsprechenden Rechte erworben hat. Allenfalls sind Verhandlungen über einen nachträglichen Rechteerwerb erforderlich. Nötigenfalls müssen Sie eine Anwältin oder einen Anwalt beiziehen.
13. Welche Rechte nimmt SUISSIMAGE wahr?
Gewisse Rechte (die sogenannten Zweitnutzungsrechte) können Sie nicht anders als kollektiv über SUISSIMAGE wahrnehmen lassen. Es sind dies:
Gewisse Rechte werden überdies freiwillig kollektiv durch SUISSIMAGE verwertet:
Übersicht: "Welche Urheberrechtsentschädigungen bezahlt SUISSIMAGE?"
14. Für welche Werke ist SUISSIMAGE zuständig?
SUISSIMAGE ist zuständig für die Urheberrechte an audiovisuellen Werken (bewegtes Bild) wie Spiel-, Dokumentar- oder Trickfilme.
Neben SUISSIMAGE gibt es in der Schweiz noch folgende Verwertungsgesellschaften:
Merkblatt: SSA / SUISSIMAGE
15. Soll ich zusätzlich bei ausländischen Verwertungsgesellschaften Mitglied sein?
Nein. Doppel- oder Mehrfachmitgliedschaften sind in aller Regel problematisch, unnötig und unerwünscht. Grundsätzlich sollte man Mitglied der Gesellschaft im Land des Sitzes oder Wohnsitzes sein (aus steuerrechtlichen Gründen). Wenn Sie also Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben, genügt die Mitgliedschaft bei SUISSIMAGE völlig für eine optimale weltweite Vertretung. Sie erhalten aus dem Ausland nicht mehr Geld, wenn Sie dort direkt Mitglied bei einer Schwestergesellschaft von uns sind. Für Fragen kontaktieren Sie unsere Mitgliederverwaltung, welche Sie im Übrigen auch über allfällige bereits bestehende Doppelmitgliedschaften informieren.
16. Wieviel erhalte ich pro Minute an Urheberrechtsentschädigungen von SUISSIMAGE?
Dies ergibt sich erst nach erfolgter Verteilung und kann im voraus nicht gesagt werden. Die Gesamteinnahmen pro Verteilbereich werden bei der Verteilung durch die Anzahl Minuten genutzter Werke aus dem bei SUISSIMAGE angemeldeten Werkrepertoire geteilt, wobei überdies bestimmte im Verteilreglement vorgesehene Gewichtungskriterien berücksichtigt werden. Der Minutenansatz lässt sich somit nicht im voraus bestimmen, sondern ergibt sich - jedes Jahr unterschiedlich - nach erfolgter Verteilung. Merkblatt: Welche Urheberrechtsentschädigungen bezahlt SUISSIMAGE?
17. Ist SUISSIMAGE eine staatliche Organisation?
Nein, SUISSIMAGE ist eine privatrechtliche Genossenschaft, eine Selbsthilfeorganisation der schweizerischen Film- und Audiovisionsbranche. Die hauptsächlichen Aufgaben sind gesetzlich vorgesehen und können von niemandem andern wahrgenommen werden. Im Gegenzug wird unsere Tätigkeit durch das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) überwacht.
18. Was kostet das Ganze?
Die Mitgliedschaft bei SUISSIMAGE ist unentgeltlich. Die Verwaltungskosten werden vorab von der Verteilsumme in Abzug gebracht. Die Verwaltungskosten betrugen 2018: 4.79% (2017: 3.62%, 2016: 4.14%). Damit konnten von jedem eingenommen Franken rund 96 Rappen an die Berechtigten weitergegeben werden.
1. Wie schütze ich mein Werk?
In der Schweiz sind Werke der Literatur und Kunst ohne irgendwelche besonderen Formalitäten urheberrechtlich geschützt. Der Urheberrechtsschutz entsteht, indem das Werk geschaffen wird. Dies gilt auch für Drehbuch und Film. Sie sind mit ihrem Entstehen ohne weitere Formalitäten geschützt. Ein Eintrag in ein amtliches Register ist in der Schweiz weder nötig noch möglich. Weitere Informationen dazu entnehmen Sie unserer Broschüre: Urheberrechtsdschungel, Seite 9, oder unserem Merkblatt: Hinterlegung von Drehbüchern
2. Wie schütze ich Ideen und Konzepte?
Urheberrechtlich nicht geschützt sind blosse Ideen für einen Film. Solange es sich um blosse Gedanken handelt, fehlt es schon an der erforderlichen Formgebung. Informationen dazu finden Sie auch auf der Website des Instituts für Geistiges Eigentum www.ige.ch.
3. Wo muss ich das © anbringen?
Ihr Werk ist urheberrechtlich geschützt, auch wenn Sie den Copyright-Vermerk mit dem © nicht anbringen. Trotzdem empfiehlt sich dies. Das Kennzeichen © in Verbindung mit dem Jahr der ersten Veröffentlichung und dem Namen der Inhaberin oder des Inhabers der Urheberrechte kann beim Drehbuch vorne oder hinten plaziert werden; beim Film stehen diese Angaben im Nachspann und im Falle von DVDs oder andern Tonbildträgern irgendwo auf der Hülle. Weitere Informationen dazu entnehmen Sie unserer Broschüre: Urheberrechtsdschungel auf Seite 9, oder unserem Merkblatt: Hinterlegung von Drehbüchern.
4. Wieviel kann ich für mein Drehbuch verlangen?
Wieviel Sie für Ihr Drehbuch erhalten, bestimmen die Gesetze des Marktes, also Angebot und Nachfrage. Eine grosse Rolle spielen dabei namentlich die Bekanntheit und die bisherigen Erfolge eines Drehbuchautors oder einer Drehbuchautorin. Tarife gibt es keine, aber unter Umständen können Ihnen die Berufsverbände mit Erfahrungswerten weiterhelfen.
5. Gibt es Musterverträge für die Filmproduktion?
SUISSIMAGE hat mit den Filmfachverbänden Musterverträge erarbeitet, welche sich genau auf Ihre Bedürfnisse anpassen lassen und Ihnen eine sichere Grundlage bieten. Zur Zeit sind in deutscher, französischer und italienischer Sprache erhältlich:
Zu jedem Mustervertrag gibt es einen Kommentar, der Ihnen die Terminologie und die juristischen Besonderheiten erläutert. Hier finden Sie die Verträge und die Kommentare.
6. Wer erteilt mir die Einwilligung für die Verwendung von Filmausschnitten?
Wenn Sie einen Ausschnitt aus einem fremden Werk für Ihren eigenen Film verwenden wollen, bedarf es stets der Einwilligung der Berechtigten. Bei Filmausschnitten kann Ihnen in der Regel die Produzentin, welche für die Auwertung verantwortlich zeichnet, die ensprechenden Rechte einräumen. Zudem benötigen Sie auch die Zustimmung der Schauspieler_innen. Näheres dazu entnehmen Sie unserer Broschüre: Urheberrechtsdschungel auf Seite 37, oder unter unserem Merkblatt: Filmausschnitte. Die Nutzung eines Filmausschnittes kann in bestimmten Fällen durch das Zitatrecht abgedeckt sein. Bitte konsultieren Sie dazu unser Merkblatt: Zitatrecht.
7. Wie lange ist ein Film urheberrechtlich geschützt?
Die Schutzdauer ist von Land zu Land verschieden geregelt. In Europa ist ein Film in der Regel noch während 70 Jahren nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Urhebers geschützt. In der Schweiz beträgt die urheberrechtliche Schutzdauer 70 Jahre ab Tod des Regisseurs oder der Regisseurin des Films.
8. Wer sind die Berechtigten am Film? Wer kann Mitglied von SUISSIMAGE werden?
Alles beginnt mit dem Urheber oder der Urheberin. Die natürlichen Personen, die das Werk geschaffen haben, sind die ersten Berechtigten. Dies sind sicher Drehbuchautor_in und Regisseur_in. Weiteren Mitwirkenden wie etwa den Verantwortlichen für Kamera und Schnitt kann im Einzelfall ebenfalls Miturheberschaft zukommen.
Bei der SUISSIMAGE Verteilung partizipieren neben den Urheber_innen (als originäre Rechteinhaber_innen) auch die Produzent_innen oder ein anderer Inhaber_innen der entsprechenden Rechte (z.B. Filmverleiher_innen) als Berechtigte (abgeleitete Rechte).
Angehörige dieser Funktionen können Mitglied von SUISSIMAGE werden, falls sie über die Rechte an einem Film verfügen.
Merkblatt: SUISSIMAGE / SSA
9. Was zahlt das Fernsehen pro Minute im Falle von Ankäufen?
Dies ist bei der SRG SSR für jede Unternehmenseinheit (SRF, RTS und RSI) unterschiedlich. Die aktuellen Richtpreise beziehungsweise eine entsprechende Offerte für Ihren konkreten Film erhalten Sie von der jeweiligen Unternehmenseinheit der SRG SSR. Drehbuchautor_in und Regisseur_in erhalten bei Ankäufen durch SRF, RTS oder RSI überdies eine Entschädigung über SUISSIMAGE aufgrund des Senderechtstarifes.
10. Was muss ich bei einem Vertragsabschluss mit dem Fernsehen beachten?
Kontaktieren Sie vor einem Vertragsabschluss mit dem Fernsehen unser Mitgliederbüro für Fragen zur Mitgliedschaft:
Tel. +41 31 313 36 44 / 55 / 59
Bei Fragen zu Verträgen steht unser Rechtsdienst zur Verfügung.
In Bern:
Tel. +41 31 313 36 40 / 46 / 56
oder in Lausanne:
Corinne Frei: Tel. +41 21 323 59 44
11. Darf ich gekaufte oder gemietete Kassetten oder DVDs vorführen?
Nein. Gekaufte oder gemietete Kassetten oder DVDs sind ausschliesslich für den persönlichen und privaten Gebrauch bestimmt. Nähere Informationen dazu erteilt Ihnen unser spezielles Merkblatt.
Merkblatt: Vorführung von Filmen
12. Was tun, wenn mein Film unerlaubt vorgeführt oder gesendet wird?
Fragen Sie in einem ersten Schritt beim Vorführenden oder beim Sendeunternehmen nach, wo er bzw. dieses die entsprechenden Rechte erworben hat. Allenfalls sind Verhandlungen über einen nachträglichen Rechteerwerb erforderlich. Nötigenfalls müssen Sie eine Anwältin oder einen Anwalt beiziehen.
13. Welche Rechte nimmt SUISSIMAGE wahr?
Gewisse Rechte (die sogenannten Zweitnutzungsrechte) können Sie nicht anders als kollektiv über SUISSIMAGE wahrnehmen lassen. Es sind dies:
Gewisse Rechte werden überdies freiwillig kollektiv durch SUISSIMAGE verwertet:
Übersicht: "Welche Urheberrechtsentschädigungen bezahlt SUISSIMAGE?"
14. Für welche Werke ist SUISSIMAGE zuständig?
SUISSIMAGE ist zuständig für die Urheberrechte an audiovisuellen Werken (bewegtes Bild) wie Spiel-, Dokumentar- oder Trickfilme.
Neben SUISSIMAGE gibt es in der Schweiz noch folgende Verwertungsgesellschaften:
Merkblatt: SSA / SUISSIMAGE
15. Soll ich zusätzlich bei ausländischen Verwertungsgesellschaften Mitglied sein?
Nein. Doppel- oder Mehrfachmitgliedschaften sind in aller Regel problematisch, unnötig und unerwünscht. Grundsätzlich sollte man Mitglied der Gesellschaft im Land des Sitzes oder Wohnsitzes sein (aus steuerrechtlichen Gründen). Wenn Sie also Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben, genügt die Mitgliedschaft bei SUISSIMAGE völlig für eine optimale weltweite Vertretung. Sie erhalten aus dem Ausland nicht mehr Geld, wenn Sie dort direkt Mitglied bei einer Schwestergesellschaft von uns sind. Für Fragen kontaktieren Sie unsere Mitgliederverwaltung, welche Sie im Übrigen auch über allfällige bereits bestehende Doppelmitgliedschaften informieren.
16. Wieviel erhalte ich pro Minute an Urheberrechtsentschädigungen von SUISSIMAGE?
Dies ergibt sich erst nach erfolgter Verteilung und kann im voraus nicht gesagt werden. Die Gesamteinnahmen pro Verteilbereich werden bei der Verteilung durch die Anzahl Minuten genutzter Werke aus dem bei SUISSIMAGE angemeldeten Werkrepertoire geteilt, wobei überdies bestimmte im Verteilreglement vorgesehene Gewichtungskriterien berücksichtigt werden. Der Minutenansatz lässt sich somit nicht im voraus bestimmen, sondern ergibt sich - jedes Jahr unterschiedlich - nach erfolgter Verteilung. Merkblatt: Welche Urheberrechtsentschädigungen bezahlt SUISSIMAGE?
17. Ist SUISSIMAGE eine staatliche Organisation?
Nein, SUISSIMAGE ist eine privatrechtliche Genossenschaft, eine Selbsthilfeorganisation der schweizerischen Film- und Audiovisionsbranche. Die hauptsächlichen Aufgaben sind gesetzlich vorgesehen und können von niemandem andern wahrgenommen werden. Im Gegenzug wird unsere Tätigkeit durch das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) überwacht.
18. Was kostet das Ganze?
Die Mitgliedschaft bei SUISSIMAGE ist unentgeltlich. Die Verwaltungskosten werden vorab von der Verteilsumme in Abzug gebracht. Die Verwaltungskosten betrugen 2018: 4.79% (2017: 3.62%, 2016: 4.14%). Damit konnten von jedem eingenommen Franken rund 96 Rappen an die Berechtigten weitergegeben werden.