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T +41 31 313 36 36

◕Montag – Donnerstag:
09:00 – 12:00
13:00 – 16:30

◕Freitag:
09:00 – 12:00
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⦿Standort Bern
Neuengasse 23
3001 Bern
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znvy@fhvffvzntr.pu

⦿Standort Lausanne
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1006 Lausanne
T +41 21 323 59 44
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Neuengasse 23
Postfach, 3001 Bern
T +41 31 313 36 36

@ mail[at]suissimage.ch
Reglement

Richtlinien
Projektfinanzierung für die Produktion eines Films (weder Entwicklung noch Drehbuch) :
– Langfilme (mit einer Länge von mehr als 60 Minuten) ;
– von Spielfilmen (real oder animiert) ;
– Dokumentarfilmen (real oder animiert) ;
– für die Auswertung in Kinos bestimmt.

Projekte für Fernsehfilme, TV-Serien, Webserien oder andere Multimediaobjekte sind nicht teilnahmeberechtigt.

Das Projekt muss entwickelt und bereit sein, in Produktion zu gehen;
Das Drehbuch ist geschrieben ;
Das Projekt kann teilfinanziert oder nicht finanziert sein (hat bereits Finanzierungen für die Entwicklung und das Schreiben und/oder teilweise für die Produktion) ;
Die Dreharbeiten haben noch nicht begonnen, außer in begründeten Ausnahmen.

Gesuchsteller_innen
Das Dossier wird von einer Produktionsfirma mit Sitz in der Schweiz eingereicht, die seit mindestens einem Jahr im Handelsregister eingetragen ist und bereits einen langen Kinofilm produziert hat.

Koproduktionsprojekte sind zulässig, aber die Schweiz muss mit über 50% die Mehrheit an den Projekten besitzen.

Ein_e Regisseur_in sowie eine Produktionsfirma können nur an einem einzigen eingereichten Projekt mitwirken.

Dossier
Das Dossier umfasst:
– das vollständig ausgefüllte Formular ;
– das Drehbuch ;
– die Produktionsunterlagen mit den auf dem Formular angegebenen Elementen.

Die Unterlagen werden in einem einzigen pdf-Dokument per E-Mail an qnavryn.rvpuraoretre@fhvffvzntr.pu gesandt.

Jury
Die Jury besteht aus den Mitgliedern des Stiftungsrats der Kulturstiftung Suissimage.

Die Mitglieder der Jury dürfen nicht am Wettbewerb teilnehmen und unterliegen der Ausstands Pflicht der Kulturstiftung.

Die Jury kann eine_n externe_n Berater_in hinzuziehen.

Die Entscheidungen der Jury werden nicht begründet; sie sind endgültig und können nicht angefochten werden.

Die Ergebnisse werden im Dezember 2025 bekannt gegeben.

Die Auszahlung der Unterstützung kann an Bedingungen geknüpft werden.

Lausanne/Bern, Januar 2025