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Reglement Automatischer Herstellungsbeitrag SUISSIMAGE

Richtlinien
Der Kulturfonds SUISSIMAGE fördert die Herstellung von Schweizer Kinofilmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.Langfilme ab 60 Minuten Dauer
2.der Genres Spiel-, Animations- und Dokumentarfilm
3.mit vorgesehener Erstauswertung im Kino,
4.die entweder einen Herstellungsbeitrag (nur selektiv) des Bundesamtes für Kultur erhalten haben oder
5.eine Unterstützung von SRG SSR im Rahmen des "Pacte de l'Audiovisuel Kino"
6.deren Finanzierung gesichert ist und
7.bei denen die Dreharbeiten noch nicht abgeschlossen sind.

 

Antragsbedingungen
8.Der/die Produzent_in ist Schweizer_in oder die Produktionsfirma hat ihren Sitz seit mindestens 3 Jahren in der Schweiz.
9.Der/die Regisseur_in ist Schweizer Bürger_in oder hat seit mindestens 3 Jahren Wohnsitz in der Schweiz.
10.Bei Koproduktionen muss die Schweizer Partnerin die verantwortliche Produzentin sein
11.und der Schweizer Anteil des Budgets muss mindestens 30% betragen.
12.Das Gesuchdossier muss im PDF-Format mit folgenden Beilagen eingereicht werden:
 a)vollständig ausgefülltes und von der Produzentin unterzeichnetes Formular
 b)detailliertes Budget
 c)detaillierter Finanzierungsplan
 d)beidseitig unterzeichnete/r Drehbuchvertrag/Drehbuchverträge
 e)beidseitig unterzeichnete/r Regievertrag/Regieverträge
 f)Verfügung des BAK (selektive Filmförderung) und/oder
 g)unterzeichneter Pacte-Koproduktionsvertrag Kino mit der SRG SSR
 h)bei Koproduktionen der/die unterzeichnete/n Koproduktionsvertrag/-verträge
 i)Liste technischer Mitarbeiter_innen
 j)Bestätigung Drehbeginn und -ende (unterzeichnet)
 k)Drehbuch
  

 

Ablauf
13.Die Gesuche können jederzeit beim Kulturfonds SUISSIMAGE eingereicht werden.
14.Die Produzentin erhält vom Sekretariat eine Eingangsbestätigung.
15.Nach Prüfung der formalen Voraussetzungen durch Sekretariat und Kulturkommission, erhält die Produzentin eine Bestätigung des massgeblichen Beitrags.
16.In den Fällen, wo die Produzentin auch Autor_in und Regisseur_in ist, muss sie belegen, dass ihr Honorar als Produzentin in einem vernünftigen Verhältnis zu jenem als Autor_in und Regisseur_in steht. Der finanzierte Beitrag für die Honorare der Produktion muss im Minimum 30% des Total der Entschädigungen (Honorare, Löhne) für den/die Autor_in + Regisseur_in + Produzentin ausmachen.
17.Der massgebliche Betrag entspricht 60% der Budgetpositionen für Vergütungen (durch die Schweizer Produzentin) an die Schweizer Urheber_innen, d.h. Honorar und Rechte des/der Schweizer Regisseur_in sowie des/der Schweizer Drebuchautor_in. Eventuelle Beteiligungshonorare (Beteiligung an der Produktion) bleiben unberücksichtigt.
18.Die Höchstgrenze des Unterstützungsbeitrags liegt bei CHF 150'000.
19.Die Unterstützung ist in der Höhe von 80% des massgeblichen Beitrags garantiert.
20.Die verbleibenden 20% werden je nach den am Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) noch verfügbaren Mitteln, zu Beginn des Folgejahres ganz, teilweise oder gar nicht überwiesen.
21.Die Produzentin verpflichtet sich, beim Abschluss der Produktion dem Kulturfonds SUISSIMAGE folgende Unterlagen zukommen zu lassen:
 a)die Abrechnung über die Produktion erfolgt spätestens drei Monate nachdem der Film in den Kinos gestartet ist
 b)die Belege für die Überweisung der Vergütungen an die Urheber_innen
 c)ein Filmplakat
22.Im Vor- oder Abspann des Films und auf dem Filmplakat muss die Unterstützung durch den Kulturfonds SUISSIMAGE aufgeführt werden.
23.Die ausbezahlten Unterstützungen sind nicht rückzahlbar.
24.Der Kulturfonds SUISSIMAGE behält sich vor, die Zusprechung eines Beitrages im Rahmen dieser automatischen Förderung in Einzelfällen aus berechtigten Gründen zu verweigern.
25.Das vorliegende Reglement kann durch den Kulturfonds SUISSIMAGE jederzeit revidiert werden.


Bern, 18.05.2009/12.04.2010/28.04.2011/15.12.2016/26.10.2017/01.01.2021

 

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Der Kulturfonds SUISSIMAGE fördert die Herstellung von Schweizer Kinofilmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.Langfilme ab 60 Minuten Dauer
2.der Genres Spiel-, Animations- und Dokumentarfilm
3.mit vorgesehener Erstauswertung im Kino,
4.die entweder einen Herstellungsbeitrag (nur selektiv) des Bundesamtes für Kultur erhalten haben oder
5.eine Unterstützung von SRG SSR im Rahmen des "Pacte de l'Audiovisuel Kino"
6.deren Finanzierung gesichert ist und
7.bei denen die Dreharbeiten noch nicht abgeschlossen sind.

 

Antragsbedingungen
8.Der/die Produzent_in ist Schweizer_in oder die Produktionsfirma hat ihren Sitz seit mindestens 3 Jahren in der Schweiz.
9.Der/die Regisseur_in ist Schweizer Bürger_in oder hat seit mindestens 3 Jahren Wohnsitz in der Schweiz.
10.Bei Koproduktionen muss die Schweizer Partnerin die verantwortliche Produzentin sein
11.und der Schweizer Anteil des Budgets muss mindestens 30% betragen.
12.Das Gesuchdossier muss im PDF-Format mit folgenden Beilagen eingereicht werden:
 a)vollständig ausgefülltes und von der Produzentin unterzeichnetes Formular
 b)detailliertes Budget
 c)detaillierter Finanzierungsplan
 d)beidseitig unterzeichnete/r Drehbuchvertrag/Drehbuchverträge
 e)beidseitig unterzeichnete/r Regievertrag/Regieverträge
 f)Verfügung des BAK (selektive Filmförderung) und/oder
 g)unterzeichneter Pacte-Koproduktionsvertrag Kino mit der SRG SSR
 h)bei Koproduktionen der/die unterzeichnete/n Koproduktionsvertrag/-verträge
 i)Liste technischer Mitarbeiter_innen
 j)Bestätigung Drehbeginn und -ende (unterzeichnet)
 k)Drehbuch
  

 

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13.Die Gesuche können jederzeit beim Kulturfonds SUISSIMAGE eingereicht werden.
14.Die Produzentin erhält vom Sekretariat eine Eingangsbestätigung.
15.Nach Prüfung der formalen Voraussetzungen durch Sekretariat und Kulturkommission, erhält die Produzentin eine Bestätigung des massgeblichen Beitrags.
16.In den Fällen, wo die Produzentin auch Autor_in und Regisseur_in ist, muss sie belegen, dass ihr Honorar als Produzentin in einem vernünftigen Verhältnis zu jenem als Autor_in und Regisseur_in steht. Der finanzierte Beitrag für die Honorare der Produktion muss im Minimum 30% des Total der Entschädigungen (Honorare, Löhne) für den/die Autor_in + Regisseur_in + Produzentin ausmachen.
17.Der massgebliche Betrag entspricht 60% der Budgetpositionen für Vergütungen (durch die Schweizer Produzentin) an die Schweizer Urheber_innen, d.h. Honorar und Rechte des/der Schweizer Regisseur_in sowie des/der Schweizer Drebuchautor_in. Eventuelle Beteiligungshonorare (Beteiligung an der Produktion) bleiben unberücksichtigt.
18.Die Höchstgrenze des Unterstützungsbeitrags liegt bei CHF 150'000.
19.Die Unterstützung ist in der Höhe von 80% des massgeblichen Beitrags garantiert.
20.Die verbleibenden 20% werden je nach den am Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) noch verfügbaren Mitteln, zu Beginn des Folgejahres ganz, teilweise oder gar nicht überwiesen.
21.Die Produzentin verpflichtet sich, beim Abschluss der Produktion dem Kulturfonds SUISSIMAGE folgende Unterlagen zukommen zu lassen:
 a)die Abrechnung über die Produktion erfolgt spätestens drei Monate nachdem der Film in den Kinos gestartet ist
 b)die Belege für die Überweisung der Vergütungen an die Urheber_innen
 c)ein Filmplakat
22.Im Vor- oder Abspann des Films und auf dem Filmplakat muss die Unterstützung durch den Kulturfonds SUISSIMAGE aufgeführt werden.
23.Die ausbezahlten Unterstützungen sind nicht rückzahlbar.
24.Der Kulturfonds SUISSIMAGE behält sich vor, die Zusprechung eines Beitrages im Rahmen dieser automatischen Förderung in Einzelfällen aus berechtigten Gründen zu verweigern.
25.Das vorliegende Reglement kann durch den Kulturfonds SUISSIMAGE jederzeit revidiert werden.


Bern, 18.05.2009/12.04.2010/28.04.2011/15.12.2016/26.10.2017/01.01.2021

 

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