Reglement Automatischer Herstellungsbeitrag SUISSIMAGE
Richtlinien
Der Kulturfonds SUISSIMAGE fördert die Herstellung von Schweizer Kinofilmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. | Langfilme ab 60 Minuten Dauer | |
2. | der Genres Spiel-, Animations- und Dokumentarfilm | |
3. | mit vorgesehener Erstauswertung im Kino, | |
4. | die entweder einen Herstellungsbeitrag (nur selektiv) des Bundesamtes für Kultur erhalten haben oder | |
5. | eine Unterstützung von SRG SSR im Rahmen des "Pacte de l'Audiovisuel Kino" | |
6. | deren Finanzierung gesichert ist und | |
7. | bei denen die Dreharbeiten noch nicht abgeschlossen sind. | |
| ||
Antragsbedingungen | ||
8. | Der/die Produzent_in ist Schweizer_in oder die Produktionsfirma hat ihren Sitz seit mindestens 3 Jahren in der Schweiz. | |
9. | Der/die Regisseur_in ist Schweizer Bürger_in oder hat seit mindestens 3 Jahren Wohnsitz in der Schweiz. | |
10. | Bei Koproduktionen muss die Schweizer Partnerin die verantwortliche Produzentin sein | |
11. | und der Schweizer Anteil des Budgets muss mindestens 30% betragen. | |
12. | Das Gesuchdossier muss im PDF-Format mit folgenden Beilagen eingereicht werden: | |
a) | vollständig ausgefülltes und von der Produzentin unterzeichnetes Formular | |
b) | detailliertes Budget | |
c) | detaillierter Finanzierungsplan | |
d) | beidseitig unterzeichnete/r Drehbuchvertrag/Drehbuchverträge | |
e) | beidseitig unterzeichnete/r Regievertrag/Regieverträge | |
f) | Verfügung des BAK (selektive Filmförderung) und/oder | |
g) | unterzeichneter Pacte-Koproduktionsvertrag Kino mit der SRG SSR | |
h) | bei Koproduktionen der/die unterzeichnete/n Koproduktionsvertrag/-verträge | |
i) | Liste technischer Mitarbeiter_innen | |
j) | Bestätigung Drehbeginn und -ende (unterzeichnet) | |
k) | Drehbuch | |
| ||
Ablauf | ||
13. | Die Gesuche können jederzeit beim Kulturfonds SUISSIMAGE eingereicht werden. | |
14. | Die Produzentin erhält vom Sekretariat eine Eingangsbestätigung. | |
15. | Nach Prüfung der formalen Voraussetzungen durch Sekretariat und Kulturkommission, erhält die Produzentin eine Bestätigung des massgeblichen Beitrags. | |
16. | In den Fällen, wo die Produzentin auch Autor_in und Regisseur_in ist, muss sie belegen, dass ihr Honorar als Produzentin in einem vernünftigen Verhältnis zu jenem als Autor_in und Regisseur_in steht. Der finanzierte Beitrag für die Honorare der Produktion muss im Minimum 30% des Total der Entschädigungen (Honorare, Löhne) für den/die Autor_in + Regisseur_in + Produzentin ausmachen. | |
17. | Der massgebliche Betrag entspricht 60% der Budgetpositionen für Vergütungen (durch die Schweizer Produzentin) an die Schweizer Urheber_innen, d.h. Honorar und Rechte des/der Schweizer Regisseur_in sowie des/der Schweizer Drebuchautor_in. Eventuelle Beteiligungshonorare (Beteiligung an der Produktion) bleiben unberücksichtigt. | |
18. | Die Höchstgrenze des Unterstützungsbeitrags liegt bei CHF 150'000. | |
19. | Die Unterstützung ist in der Höhe von 80% des massgeblichen Beitrags garantiert. | |
20. | Die verbleibenden 20% werden je nach den am Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) noch verfügbaren Mitteln, zu Beginn des Folgejahres ganz, teilweise oder gar nicht überwiesen. | |
21. | Die Produzentin verpflichtet sich, beim Abschluss der Produktion dem Kulturfonds SUISSIMAGE folgende Unterlagen zukommen zu lassen: | |
a) | die Abrechnung über die Produktion erfolgt spätestens drei Monate nachdem der Film in den Kinos gestartet ist | |
b) | die Belege für die Überweisung der Vergütungen an die Urheber_innen | |
c) | ein Filmplakat | |
22. | Im Vor- oder Abspann des Films und auf dem Filmplakat muss die Unterstützung durch den Kulturfonds SUISSIMAGE aufgeführt werden. | |
23. | Die ausbezahlten Unterstützungen sind nicht rückzahlbar. | |
24. | Der Kulturfonds SUISSIMAGE behält sich vor, die Zusprechung eines Beitrages im Rahmen dieser automatischen Förderung in Einzelfällen aus berechtigten Gründen zu verweigern. | |
25. | Das vorliegende Reglement kann durch den Kulturfonds SUISSIMAGE jederzeit revidiert werden. |
Bern, 18.05.2009/12.04.2010/28.04.2011/15.12.2016/26.10.2017/01.01.2021
Reglement Automatischer Herstellungsbeitrag SUISSIMAGE
Richtlinien
Der Kulturfonds SUISSIMAGE fördert die Herstellung von Schweizer Kinofilmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. | Langfilme ab 60 Minuten Dauer | |
2. | der Genres Spiel-, Animations- und Dokumentarfilm | |
3. | mit vorgesehener Erstauswertung im Kino, | |
4. | die entweder einen Herstellungsbeitrag (nur selektiv) des Bundesamtes für Kultur erhalten haben oder | |
5. | eine Unterstützung von SRG SSR im Rahmen des "Pacte de l'Audiovisuel Kino" | |
6. | deren Finanzierung gesichert ist und | |
7. | bei denen die Dreharbeiten noch nicht abgeschlossen sind. | |
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Antragsbedingungen | ||
8. | Der/die Produzent_in ist Schweizer_in oder die Produktionsfirma hat ihren Sitz seit mindestens 3 Jahren in der Schweiz. | |
9. | Der/die Regisseur_in ist Schweizer Bürger_in oder hat seit mindestens 3 Jahren Wohnsitz in der Schweiz. | |
10. | Bei Koproduktionen muss die Schweizer Partnerin die verantwortliche Produzentin sein | |
11. | und der Schweizer Anteil des Budgets muss mindestens 30% betragen. | |
12. | Das Gesuchdossier muss im PDF-Format mit folgenden Beilagen eingereicht werden: | |
a) | vollständig ausgefülltes und von der Produzentin unterzeichnetes Formular | |
b) | detailliertes Budget | |
c) | detaillierter Finanzierungsplan | |
d) | beidseitig unterzeichnete/r Drehbuchvertrag/Drehbuchverträge | |
e) | beidseitig unterzeichnete/r Regievertrag/Regieverträge | |
f) | Verfügung des BAK (selektive Filmförderung) und/oder | |
g) | unterzeichneter Pacte-Koproduktionsvertrag Kino mit der SRG SSR | |
h) | bei Koproduktionen der/die unterzeichnete/n Koproduktionsvertrag/-verträge | |
i) | Liste technischer Mitarbeiter_innen | |
j) | Bestätigung Drehbeginn und -ende (unterzeichnet) | |
k) | Drehbuch | |
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Ablauf | ||
13. | Die Gesuche können jederzeit beim Kulturfonds SUISSIMAGE eingereicht werden. | |
14. | Die Produzentin erhält vom Sekretariat eine Eingangsbestätigung. | |
15. | Nach Prüfung der formalen Voraussetzungen durch Sekretariat und Kulturkommission, erhält die Produzentin eine Bestätigung des massgeblichen Beitrags. | |
16. | In den Fällen, wo die Produzentin auch Autor_in und Regisseur_in ist, muss sie belegen, dass ihr Honorar als Produzentin in einem vernünftigen Verhältnis zu jenem als Autor_in und Regisseur_in steht. Der finanzierte Beitrag für die Honorare der Produktion muss im Minimum 30% des Total der Entschädigungen (Honorare, Löhne) für den/die Autor_in + Regisseur_in + Produzentin ausmachen. | |
17. | Der massgebliche Betrag entspricht 60% der Budgetpositionen für Vergütungen (durch die Schweizer Produzentin) an die Schweizer Urheber_innen, d.h. Honorar und Rechte des/der Schweizer Regisseur_in sowie des/der Schweizer Drebuchautor_in. Eventuelle Beteiligungshonorare (Beteiligung an der Produktion) bleiben unberücksichtigt. | |
18. | Die Höchstgrenze des Unterstützungsbeitrags liegt bei CHF 150'000. | |
19. | Die Unterstützung ist in der Höhe von 80% des massgeblichen Beitrags garantiert. | |
20. | Die verbleibenden 20% werden je nach den am Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) noch verfügbaren Mitteln, zu Beginn des Folgejahres ganz, teilweise oder gar nicht überwiesen. | |
21. | Die Produzentin verpflichtet sich, beim Abschluss der Produktion dem Kulturfonds SUISSIMAGE folgende Unterlagen zukommen zu lassen: | |
a) | die Abrechnung über die Produktion erfolgt spätestens drei Monate nachdem der Film in den Kinos gestartet ist | |
b) | die Belege für die Überweisung der Vergütungen an die Urheber_innen | |
c) | ein Filmplakat | |
22. | Im Vor- oder Abspann des Films und auf dem Filmplakat muss die Unterstützung durch den Kulturfonds SUISSIMAGE aufgeführt werden. | |
23. | Die ausbezahlten Unterstützungen sind nicht rückzahlbar. | |
24. | Der Kulturfonds SUISSIMAGE behält sich vor, die Zusprechung eines Beitrages im Rahmen dieser automatischen Förderung in Einzelfällen aus berechtigten Gründen zu verweigern. | |
25. | Das vorliegende Reglement kann durch den Kulturfonds SUISSIMAGE jederzeit revidiert werden. |
Bern, 18.05.2009/12.04.2010/28.04.2011/15.12.2016/26.10.2017/01.01.2021